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B 2025/168

Entscheid Verwaltungsgericht, 23.10.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch SG

Art. 48 VRP. Formelle Anforderungen an einen Rekurs. Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Begründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen könnte. Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VRP ist zu beachten, dass der darin als Prozessvoraussetzung geregelten Begründungspflicht ein rein formeller Gehalt zukommt; sie unterscheidet sich damit von einer Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt. (Verwaltungsgericht, B 2025/168)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 59 Abs. 1 und Art. 7bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, in Ver- bindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt auch die übrigen formellen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (siehe aller- dings E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Ist eine Instanz – wie vorliegend die Vorinstanz – auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel bzw. auf die darin gestellten Rechtsbegehren hätte eingetreten werden müssen. Mit anderen Worten kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde- verfahren hinsichtlich der angefochten Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ein- zig die Frage prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2024/37 vom 24. September 2024 E. 3.2.2). Soweit der Beschwer- deführer mit der Beschwerde vom 2. September 2025 über die Eintretensfrage hinaus auf die Prüfung der Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__ abzielt (siehe den Antrag um Prü- fung des Ausstandsgesuchs, act. 1, S. 1), hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

E. 2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 48 VRP zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Konkret hielt die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer vor, aus seinen Eingaben erhelle nicht, inwiefern B.__ und C.__ befangen sein könnten. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, in welchen Punkten die Sachver- haltsdarstellung und Würdigung des Beschwerdegegners unrichtig seien (act. 2, S. 2 un- ten).

E. 2.1 Die Eingabe an die Rekursinstanz muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachver- haltes und eine Begründung enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rechtsmittelinstanz den B 2025/168 4/10

Rekurrenten gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen, und droht an, nach unbenützter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Be- gründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen könnten. Wenn sich die Vorbringen des Rekurrenten nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VRP ist zu beachten, dass der darin als Prozessvoraussetzung geregelten Begründungspflicht ein rein formeller Gehalt zukommt; sie unterscheidet sich damit von einer Rüge- bzw. Substan- tiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, dargestellt an den Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht, 2003, Rz 924, sowie HUNZIKER/BIGLER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auf- lage 2022, Rz 39 zu Art. 140 DBG).

E. 2.2 Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung der gegen B.__ und C.__ gerichteten Ausstandsgesuche im Entscheid vom 18. Juni 2025 damit, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die diversen Vorwürfe (v.a. Feindschaft und Schikane) objektiv begründet seien. Er stelle lediglich Behauptungen auf, womit ein Ausstandsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vergangen- heitsbezogene Vorwurf der Feindlichkeit ohnehin nicht zu hören wäre, da er nicht unver- züglich geltend gemacht worden und deshalb verwirkt sei (act. 6.2.1).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer setzte sich im Rekurs vom 3. Juli 2025 mit dem Entscheid des Amts- leiters des Beschwerdegegners auseinander. So bemängelte er, dass sich der Amtsleiter wohlwollend und schützend über B.__ und C.__ äussere und eine objektive Bewertung der geschilderten Vorgehensweisen aus der Aussenperspektive nicht möglich sei. Des Weite- ren wies er darauf hin, dass das von ihm kritisierte Fehlverhalten seit fünf Jahren anhalte, sich mithin nicht nur in der Vergangenheit abgespielt habe. Dieses Fehlverhalten manifes- tiere sich u.a. in Form von mangelnder Kommunikation, beleidigendem Vorgehen, fragwür- digen Interpretationen und Absprachen, Hinterlistigkeit, Nichtanerkennung von Notsituatio- nen sowie eines Verdachts auf monetäre Interessen (act. 6.1, S. 1). Weiter hielt der Be- schwerdeführer der Begründung des Amtsleiters im Rekursverfahren entgegen, er (der Be- schwerdeführer) habe Punkte und objektive Gegebenheiten erwähnt, die von Parteilichkeit B 2025/168 5/10

und Bekämpfung zeugen würden. Solche würden sich auch in der mietrechtlichen Ausei- nandersetzung zeigen, in der die Gemeinde Z.__ ebenfalls involviert sei (act. 6.1, S. 5 Mitte mit Hinweis u.a. auf den von der Gemeinde betriebenen Kindergarten und die von ihr sowie einzelnen Mitarbeitenden der Gemeinde genutzten Aufenthalts- und Wohnräume; zur Ver- bindung der Gemeinde Z.__ mit der Überbauung E.__ Z.__ siehe act. 6.1, S. 6, und zur medialen Thematisierung sowie zu den vielen Problemen siehe act. 6.1, S. 7). Auf Seite 2 f. des Rekurses machte er ergänzende Ausführungen zum unangemessenen Verhalten und den Kommunikationsproblemen: Die geschilderten Vorwürfe würden ausserordentlich schwer wiegen und weit über eine blosse Unstimmigkeit im Veranlagungsverfahren hinaus- gehen. Es handle sich um ein systematisches Vorgehen, das potenziell den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle und Schadenersatzansprüche begründen könne (Ruf- und Gesundheitsschädigung, systematisches Missverstehen, Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, Ignorieren und Verdrehen von Fakten, unzulässige Absprachen, schikanöses Vorgehen; zum Vorwurf, dass gegen ihn eine rigorose Strategie verfolgt würde, siehe act. 6.1, S. 5 unten). Ausserdem verfasste er eine Liste über negative Erfahrungen mit B.__ und machte u.a. geltend, er sei von diesem offen als Querulant betitelt worden (act. 6.1, S. 5 f.). Auf Seite 7 des Rekurses brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorabeinschät- zungen sowie die Telefongespräche mit B.__ und C.__ seien durch eine klare feindschaft- liche Grundstimmung gekennzeichnet. Es sei zu konstatieren, dass nicht nur eine Schädi- gung seiner beruflichen Existenz beabsichtigt werde, sondern in einigen Fällen manifestiere sich eine deutliche Abneigung bzw. Heiterkeit. Im Übrigen bot der Beschwerdeführer wei- tere Dokumentationen und Beweismittel an, die insgesamt ein Datenvolumen von 4 GB umfassen würden (act. 6.1, S. 5 unten), verwies auf Schreiben eines anderen Mitarbeiters der Gemeinde Z.__ («Herr O.__», act. 6.1, S. 6) und bot an, mündlich vorzusprechen (act. 6.1, S. 7). In der ergänzenden Eingabe vom 8. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus nochmals klar, dass sich die Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__ richteten (act. 6.4, S. 1), sich das falsche Deuten und Missverstehen fortsetze und er um eine persönliche Besprechung ersuche, was eine optimale Lösung für alle Beteiligten wäre (act. 6.4, S. 2).

E. 2.4 Zwar enthält der Rekurs vom 3. Juli 2025 streckenweise längere Ausführungen allgemeiner Natur sowie zu Aspekten, die nicht im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Ausstands- frage zu stehen scheinen und die Lesbarkeit der Eingaben sowie den Nachvollzug der kom- plexen Befangenheitsvorwürfe erschweren (siehe etwa act. 6.1, S. 1 f. betreffend rechtliche Grundlagen und Gesetzgebung im Kanton St. Gallen, Anerkennung von Notsituationen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Bundesgericht, Rolle des Steuervorstehers usw.). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer in einer B 2025/168 6/10

verständlichen Art einen beträchtlichen Teil des Rekurses der Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich angefochtenen Entscheid des Amtsleiters und der Darstellung zahlreicher Vorwürfe widmete, in denen er insgesamt eine Befangenheit von B.__ und C.__ erblickt (siehe E. 2.3 hiervor). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwer- deführer – worauf er ausdrücklich hinwies (act. 6.1, S. 7 am Schluss: «Die Beantragung von Ausstand ist nicht mein Fachgebiet.») – hinsichtlich Ausstandsverfahren und der Aus- einandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsleiters als Laie zu be- trachten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seinen Eingaben vom 3. und

18. Juli 2025 seiner (prozessualen) Begründungspflicht im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VRP nicht nachgekommen bzw. er hätte keine auf den Streitgegenstand bezogenen Gründe für die Anfechtung des Entscheids vom 18. Juni 2025 genannt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz 922 und Rz 924). Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine missbräuchli- che Erstreckung der gesetzlichen Rekursfrist bezweckt hätte, steht ferner zu Recht nicht zur Debatte.

E. 2.5 Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletzt nach dem Gesagten Art. 48 Abs. 1 VRP und ist deshalb aufzuheben. Auf eine Rückweisung der Sache zur Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen ist zu verzichten. Wie sich aus den Akten ergibt, erfüllt die Re- kurseingabe vom 3. Juli 2025 sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP sowie Art. 194 Abs. 1 StG). Die Vorinstanz ist daher zu ver- pflichten, den Rekurs materiell zu behandeln.

E. 3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz in Dispositivziffer 2 des Re- kursentscheids abgewiesenen Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege (Befreiung von den amtlichen Kosten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung; siehe zum entsprechenden Antrag act. 6.4, S. 2).

E. 3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer B 2025/168 7/10

sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichts- losigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101, BV) entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren sind in vorläufiger und summa- rischer Prüfung des Prozessstoffes, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzuschätzen (VerwGE B 2021/112 vom

25. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, weil er den Anforderungen von Art. 48 VRP nicht genüge (act. 2). Wie sich aus E. 2.4 hiervor ergibt, lässt sich diese Würdigung nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz wird deshalb erneut über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren zu befinden ha- ben. Dabei wird sie – unter Beiziehung der erstinstanzlichen Akten, unter Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Steuerbeamten sowie unter Würdigung der vom Be- schwerdeführer vorinstanzlich eingereichten Beweismittel – zu berücksichtigen haben, ob bzw. inwieweit sich die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Voreingenommenheit bzw. Feindseligkeit B.__s, Leiter des Steueramts Z.__, und C.__s, Steuerkommissär, auf- grund einer objektiven Betrachtung der Verfahrensführung bei summarischer Betrachtung nachvollziehen lässt.

E. 4.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2025 ist vollumfäng- lich aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, auf den Rekurs vom 3. Juli 2025 einzu- treten und diesen materiell zu behandeln, wobei sie vorweg über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren (Befreiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) zu befinden haben wird. Hierzu wird die Sache an sie zurückgewiesen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang (E. 4.1 hiervor) ist von einem hauptsächlichen Obsiegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auszugehen. Dem somit als unterliegend B 2025/168 8/10

zu betrachtenden Beschwerdegegner sind keine amtlichen Kosten aufzuerlegen, da er als Gemeinwesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP).

E. 4.3 Der im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An- spruch auf Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung und auch keinen entspre- chenden Antrag gestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine Behandlung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Ge- richtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, act. 1) für das Be- schwerdeverfahren. B 2025/168 9/10

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiterer Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. B 2025/168 10/10

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 23. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2025/168 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Ausstandsbegehren Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 – bezeichnet als Einsprache und Erlassgesuch für die Jahre 2021 bis 2025 – gelangte A.__ an das Steueramt der politischen Gemeinde Z.__. Er beantragte darin u.a., «die Herren B.__, C.__ oder auch D.__» hätten wegen Feindseligkeit in den Ausstand zu treten (act. 3.3).

Der Amtsleiter des kantonalen Steueramts wies das Ausstandsbegehren gegen B.__, Leiter des Steueramts Z.__, und C.__, Steuerkommissär, ab. Auf das gegen D.__ (in seiner Funktion als ehemaliger hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission) gerichtete Ausstandsgesuch trat er nicht ein (Entscheid vom 18. Juni 2025, Ziff. 6.2.1). B. a. Gegen den Entscheid des Amtsleiters des kantonalen Steueramts vom 18. Juni 2025 erhob A.__ am 3. Juli 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (act. 6.1). b. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission beschied A.__ am 7. Juli 2025, die Ein- gabe vom 3. Juli 2025 sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. A.__ habe nachvoll- ziehbar zu begründen, gegen wen, weshalb und in welchem Zusammenhang ein Aus- standsbegehren gestellt werde. Unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall for- derte er A.__ auf, die Eingabe vom 3. Juli 2025 in diesem Sinne zu verbessern. A.__ wurde gleichzeitig aufgefordert, bis 28. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, und darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung das Verfahren abgeschrieben werde (act. 6.3). c. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 an die Verwaltungsrekurskommission führte A.__ aus, er habe bereits im ersten Satz des Rekurses dargelegt, dass sich sein Ausstandsbegehren gegen B.__ vom Steueramt Z.__ und C.__ vom kantonalen Steueramt richte. Er habe die mass- gebenden Aspekte seines Ausstandsbegehrens bereits prägnant aufgezählt. Des Weiteren ersuchte er um ein kostenloses Verfahren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung, da er sich in einer Notsituation befinde (act. 6.4; siehe auch die weitere Eingabe vom 18. Juli 2025 zu seinem aktuellen Härtefall, act. 6.5). d. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission verfügte am 12. August 2025, auf den Rekurs vom 3. Juli 2025 werde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege wies er ab und verpflichtete A.__ zur Bezahlung der amtlichen Kos- ten des Rekursverfahrens von CHF 200. Zur Begründung führte der Präsident der Verwaltungsrekurskommission im Wesentlichen aus, dass aus den Eingaben von A.__ nicht erhelle, inwiefern B.__ und C.__ befangen sein sollten, womit die Rekurseingabe vom 3. Juli 2025 samt der Ergänzung vom 8. Juli 2025 B 2025/168 2/10

die formellen Anforderungen nicht erfülle. Deshalb sei auf den Rekus androhungsgemäss nicht einzutreten. Ausserdem erweise sich der Rekurs vor diesem Hintergrund als offen- sichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen sei (act. 2). C. Gegen die Verfügung des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 12. August 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 2. September 2025 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Prü- fung der Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__. Zur Begründung führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, es sei nicht möglich, die steuerrechtliche Situation mit diesen beiden Personen zu besprechen. Man verhalte sich seit Beginn frech sowie höchst daneben und bekämpfend. Eine normale mündliche Besprechung, wie sie im Steuerrecht normal sei, sei nicht möglich (act. 1). Auf der miteingereichten Beweisliste führte er zur Rekurseingabe aus, man erkenne darin leicht eine Vielzahl der Verstösse (act. 3). Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) teilte am 9. September 2025 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 5). Am 18. September 2025 beantragte das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). B 2025/168 3/10

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 59 Abs. 1 und Art. 7bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, in Ver- bindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt auch die übrigen formellen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (siehe aller- dings E. 1.2 hiernach). 1.2. Ist eine Instanz – wie vorliegend die Vorinstanz – auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel bzw. auf die darin gestellten Rechtsbegehren hätte eingetreten werden müssen. Mit anderen Worten kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerde- verfahren hinsichtlich der angefochten Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ein- zig die Frage prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2024/37 vom 24. September 2024 E. 3.2.2). Soweit der Beschwer- deführer mit der Beschwerde vom 2. September 2025 über die Eintretensfrage hinaus auf die Prüfung der Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__ abzielt (siehe den Antrag um Prü- fung des Ausstandsgesuchs, act. 1, S. 1), hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 48 VRP zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Konkret hielt die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer vor, aus seinen Eingaben erhelle nicht, inwiefern B.__ und C.__ befangen sein könnten. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, in welchen Punkten die Sachver- haltsdarstellung und Würdigung des Beschwerdegegners unrichtig seien (act. 2, S. 2 un- ten). 2.1. Die Eingabe an die Rekursinstanz muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachver- haltes und eine Begründung enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rechtsmittelinstanz den B 2025/168 4/10

Rekurrenten gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen, und droht an, nach unbenützter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Be- gründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen könnten. Wenn sich die Vorbringen des Rekurrenten nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VRP ist zu beachten, dass der darin als Prozessvoraussetzung geregelten Begründungspflicht ein rein formeller Gehalt zukommt; sie unterscheidet sich damit von einer Rüge- bzw. Substan- tiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, dargestellt an den Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht, 2003, Rz 924, sowie HUNZIKER/BIGLER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auf- lage 2022, Rz 39 zu Art. 140 DBG). 2.2. Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung der gegen B.__ und C.__ gerichteten Ausstandsgesuche im Entscheid vom 18. Juni 2025 damit, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die diversen Vorwürfe (v.a. Feindschaft und Schikane) objektiv begründet seien. Er stelle lediglich Behauptungen auf, womit ein Ausstandsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vergangen- heitsbezogene Vorwurf der Feindlichkeit ohnehin nicht zu hören wäre, da er nicht unver- züglich geltend gemacht worden und deshalb verwirkt sei (act. 6.2.1). 2.3. Der Beschwerdeführer setzte sich im Rekurs vom 3. Juli 2025 mit dem Entscheid des Amts- leiters des Beschwerdegegners auseinander. So bemängelte er, dass sich der Amtsleiter wohlwollend und schützend über B.__ und C.__ äussere und eine objektive Bewertung der geschilderten Vorgehensweisen aus der Aussenperspektive nicht möglich sei. Des Weite- ren wies er darauf hin, dass das von ihm kritisierte Fehlverhalten seit fünf Jahren anhalte, sich mithin nicht nur in der Vergangenheit abgespielt habe. Dieses Fehlverhalten manifes- tiere sich u.a. in Form von mangelnder Kommunikation, beleidigendem Vorgehen, fragwür- digen Interpretationen und Absprachen, Hinterlistigkeit, Nichtanerkennung von Notsituatio- nen sowie eines Verdachts auf monetäre Interessen (act. 6.1, S. 1). Weiter hielt der Be- schwerdeführer der Begründung des Amtsleiters im Rekursverfahren entgegen, er (der Be- schwerdeführer) habe Punkte und objektive Gegebenheiten erwähnt, die von Parteilichkeit B 2025/168 5/10

und Bekämpfung zeugen würden. Solche würden sich auch in der mietrechtlichen Ausei- nandersetzung zeigen, in der die Gemeinde Z.__ ebenfalls involviert sei (act. 6.1, S. 5 Mitte mit Hinweis u.a. auf den von der Gemeinde betriebenen Kindergarten und die von ihr sowie einzelnen Mitarbeitenden der Gemeinde genutzten Aufenthalts- und Wohnräume; zur Ver- bindung der Gemeinde Z.__ mit der Überbauung E.__ Z.__ siehe act. 6.1, S. 6, und zur medialen Thematisierung sowie zu den vielen Problemen siehe act. 6.1, S. 7). Auf Seite 2 f. des Rekurses machte er ergänzende Ausführungen zum unangemessenen Verhalten und den Kommunikationsproblemen: Die geschilderten Vorwürfe würden ausserordentlich schwer wiegen und weit über eine blosse Unstimmigkeit im Veranlagungsverfahren hinaus- gehen. Es handle sich um ein systematisches Vorgehen, das potenziell den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle und Schadenersatzansprüche begründen könne (Ruf- und Gesundheitsschädigung, systematisches Missverstehen, Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, Ignorieren und Verdrehen von Fakten, unzulässige Absprachen, schikanöses Vorgehen; zum Vorwurf, dass gegen ihn eine rigorose Strategie verfolgt würde, siehe act. 6.1, S. 5 unten). Ausserdem verfasste er eine Liste über negative Erfahrungen mit B.__ und machte u.a. geltend, er sei von diesem offen als Querulant betitelt worden (act. 6.1, S. 5 f.). Auf Seite 7 des Rekurses brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorabeinschät- zungen sowie die Telefongespräche mit B.__ und C.__ seien durch eine klare feindschaft- liche Grundstimmung gekennzeichnet. Es sei zu konstatieren, dass nicht nur eine Schädi- gung seiner beruflichen Existenz beabsichtigt werde, sondern in einigen Fällen manifestiere sich eine deutliche Abneigung bzw. Heiterkeit. Im Übrigen bot der Beschwerdeführer wei- tere Dokumentationen und Beweismittel an, die insgesamt ein Datenvolumen von 4 GB umfassen würden (act. 6.1, S. 5 unten), verwies auf Schreiben eines anderen Mitarbeiters der Gemeinde Z.__ («Herr O.__», act. 6.1, S. 6) und bot an, mündlich vorzusprechen (act. 6.1, S. 7). In der ergänzenden Eingabe vom 8. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus nochmals klar, dass sich die Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__ richteten (act. 6.4, S. 1), sich das falsche Deuten und Missverstehen fortsetze und er um eine persönliche Besprechung ersuche, was eine optimale Lösung für alle Beteiligten wäre (act. 6.4, S. 2). 2.4. Zwar enthält der Rekurs vom 3. Juli 2025 streckenweise längere Ausführungen allgemeiner Natur sowie zu Aspekten, die nicht im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Ausstands- frage zu stehen scheinen und die Lesbarkeit der Eingaben sowie den Nachvollzug der kom- plexen Befangenheitsvorwürfe erschweren (siehe etwa act. 6.1, S. 1 f. betreffend rechtliche Grundlagen und Gesetzgebung im Kanton St. Gallen, Anerkennung von Notsituationen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Bundesgericht, Rolle des Steuervorstehers usw.). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer in einer B 2025/168 6/10

verständlichen Art einen beträchtlichen Teil des Rekurses der Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich angefochtenen Entscheid des Amtsleiters und der Darstellung zahlreicher Vorwürfe widmete, in denen er insgesamt eine Befangenheit von B.__ und C.__ erblickt (siehe E. 2.3 hiervor). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwer- deführer – worauf er ausdrücklich hinwies (act. 6.1, S. 7 am Schluss: «Die Beantragung von Ausstand ist nicht mein Fachgebiet.») – hinsichtlich Ausstandsverfahren und der Aus- einandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsleiters als Laie zu be- trachten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seinen Eingaben vom 3. und

18. Juli 2025 seiner (prozessualen) Begründungspflicht im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VRP nicht nachgekommen bzw. er hätte keine auf den Streitgegenstand bezogenen Gründe für die Anfechtung des Entscheids vom 18. Juni 2025 genannt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz 922 und Rz 924). Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine missbräuchli- che Erstreckung der gesetzlichen Rekursfrist bezweckt hätte, steht ferner zu Recht nicht zur Debatte. 2.5. Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletzt nach dem Gesagten Art. 48 Abs. 1 VRP und ist deshalb aufzuheben. Auf eine Rückweisung der Sache zur Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen ist zu verzichten. Wie sich aus den Akten ergibt, erfüllt die Re- kurseingabe vom 3. Juli 2025 sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP sowie Art. 194 Abs. 1 StG). Die Vorinstanz ist daher zu ver- pflichten, den Rekurs materiell zu behandeln. 3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz in Dispositivziffer 2 des Re- kursentscheids abgewiesenen Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege (Befreiung von den amtlichen Kosten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung; siehe zum entsprechenden Antrag act. 6.4, S. 2). 3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer B 2025/168 7/10

sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstren- gen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichts- losigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101, BV) entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren sind in vorläufiger und summa- rischer Prüfung des Prozessstoffes, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzuschätzen (VerwGE B 2021/112 vom

25. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, weil er den Anforderungen von Art. 48 VRP nicht genüge (act. 2). Wie sich aus E. 2.4 hiervor ergibt, lässt sich diese Würdigung nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz wird deshalb erneut über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren zu befinden ha- ben. Dabei wird sie – unter Beiziehung der erstinstanzlichen Akten, unter Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Steuerbeamten sowie unter Würdigung der vom Be- schwerdeführer vorinstanzlich eingereichten Beweismittel – zu berücksichtigen haben, ob bzw. inwieweit sich die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Voreingenommenheit bzw. Feindseligkeit B.__s, Leiter des Steueramts Z.__, und C.__s, Steuerkommissär, auf- grund einer objektiven Betrachtung der Verfahrensführung bei summarischer Betrachtung nachvollziehen lässt. 4. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2025 ist vollumfäng- lich aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, auf den Rekurs vom 3. Juli 2025 einzu- treten und diesen materiell zu behandeln, wobei sie vorweg über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren (Befreiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) zu befinden haben wird. Hierzu wird die Sache an sie zurückgewiesen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang (E. 4.1 hiervor) ist von einem hauptsächlichen Obsiegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auszugehen. Dem somit als unterliegend B 2025/168 8/10

zu betrachtenden Beschwerdegegner sind keine amtlichen Kosten aufzuerlegen, da er als Gemeinwesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP). 4.3. Der im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An- spruch auf Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung und auch keinen entspre- chenden Antrag gestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine Behandlung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Ge- richtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, act. 1) für das Be- schwerdeverfahren. B 2025/168 9/10

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiterer Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. B 2025/168 10/10